7.2 SSI beurteilte den Vorfall vom 14. Januar 2022 auch gegenüber den beiden Turnerinnen, die bei Person 1 mit dabei waren. Aufgrund der Vorgeschichte des Angeschuldigten sei dessen Vorschlag, die Turnerinnen nach Hause zu fahren, als versuchte Verletzung derer psychischen Integrität zu werten (Art. 2.4 Abs. Ethik-Statut i.V.m. 2.1.2 Ethik-Statut; vgl. Untersuchungsbericht Rz. 99).