7.1.2 Andererseits sei der Vorschlag des Angeschuldigten vom 14. Januar 2022 die Person 1 nach Hause fahren zu wollen, aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des Vorfalls im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019, als Versuch zu werten, die sexuelle Integrität von Person 1 zu verletzen (Art. 2.4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2.1.4 Ethik-Statut (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 75 und 82-83). - 22 -