7.1.1 SSI begründet dies einerseits damit, dass der Angeschuldigte auch nach dem 1. Januar 2022 der Person 1 aufdringliche Nachrichten geschrieben und sie dadurch bedrängt habe. SSI begründete die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts, indem der Sachverhalt als sog. Dauersachverhalt ausgelegt wird, der den 1. Januar 2022 überdauerte. Person 1 sei vom Angeschuldigten in einer sie psychisch belastenden Art und Weise bedrängt und belästigt worden, weshalb sein Verhalten zumindest als Stalking zu qualifizieren sei (Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut).