Frist hat keine der befragten Personen eine Beteiligung am Verfahren beantragt. Erst im Rahmen des ergänzenden Prüfverfahrens hat die Rechtsvertretung der den Ethikverstoss geltend machende Person 1 mit Schreiben vom 21. September 2023 die Aufnahme als Partei beantragt. Diesen Antrag genehmigte die DK mit der Feststellung, dass weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl DK sich dazu äussert, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren sich eine dazu berechtigte Person als Partei konstituiert haben muss. Daher muss es einem mutmasslichen Opfer möglich sein, sich auch nach der Verfahrenseröffnung noch als Partei zu konstituieren.