Das vorliegend in Frage stehende Verhalten des Angeschuldigten stand mit dem Sportbetrieb des Vereins X in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich. Zudem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen.