4.3 In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 „[…] auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann.“ Das vorliegend in Frage stehende Verhalten des Angeschuldigten stand mit dem Sportbetrieb des Vereins X in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich.