1.1 Abs. 2 lit. b und der Kantonalverband Y sowie der Verein X fallen als direkte und indirekte Mitgliedsorganisationen unter Art. 1.1 Abs. 2 lit. c. Ethik-Statut. Der Angeschuldigte ist seit 2015 Mitglied des Vereins X und wurde anlässlich der GV im November 2020 zum Oberturner gewählt und hatte damit eine Funktion inne. Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-Statut unbestritten Mitglied des Vereins X, somit ist die persönliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts gegeben.