4. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung von Vorfällen ab 2022 zu bejahen. Für die Beurteilung der Vorfälle aus früheren Jahren ist die DK indes grundsätzlich nicht zuständig (vgl. aber unten E. 9.2 ff. zum Stalking). - 20 -