Schliesslich führt auch eine Konsultation des VerfRegl SSI zu keinem anderen Ergebnis, zumal dessen einzige Übergangsbestimmung in Art. 18 lediglich Folgendes festhält: «Die Zuständigkeit von SSI für Untersuchungsverfahren, die am 1. Januar 2022 durch Sportorganisationen eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen waren, richtet sich nach Art. 8.2 Ethik-Statut».