8.2 Ethik-Statut sieht keine Zuständigkeitsregelung für Situationen vor, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und bei welchen noch kein Verfahren – vor einer Untersuchungsinstanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 eingeleitet bzw. hängig oder bereits abgeschlossen war. Schliesslich führt auch eine Konsultation des VerfRegl SSI zu keinem anderen Ergebnis, zumal dessen einzige Übergangsbestimmung in Art.