▪ Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass ««[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer.» Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann auch aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis und mit 2021 abgeleitet werden.