Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall bereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist daher in casu nicht anwendbar. - 19 -