Im Rahmen der Vereinsautonomie kann Swiss Olympic dabei frei entscheiden, welche Befugnisse der DK im Zusammenhang mit der vereinsinternen Streitbeilegung übertragen werden sollen. Zu beachten ist dabei, dass Vereine nicht willkürlich zum Nachteil der Beteiligten, welche dieser Gerichtsbarkeit unterworfen sind, handeln darf.