3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VerfRegl DK entscheidet die DK selbst über die Zuständigkeit. Die DK ist ein Organ von Swiss Olympic (Art. 3.1 lit. d Statuten Swiss Olympic) und als Vereinsgericht konzipiert. Als Verein nach Art. 60 ff. ZGB kann Swiss Olympic aufgrund der Vereinsautonomie seine inneren Angelegenheiten selbst regeln und Kompetenzen auf Organe übertragen (Organisationsfreiheit). Im Rahmen der Vereinsautonomie kann Swiss Olympic dabei frei entscheiden, welche Befugnisse der DK im Zusammenhang mit der vereinsinternen Streitbeilegung übertragen werden sollen.