1.2 Das Ethik-Statut enthält keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, die regeln, welche Fassung des Ethik-Statuts in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen soll. Im Allgemeinen und ohne gegenteilige Regelungen gilt in Bezug auf prozessrechtliche Vorschriften grundsätzlich, dass die jeweils (im Zeitpunkt des fraglichen Verfahrens) geltende Fassung der prozessrechtlichen Vorschriften Anwendung findet, sofern das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung bereits eröffnet ist oder danach eröffnet wurde (vgl. dazu auch Art. 29 VerfRegl DK). In Bezug auf materiellrechtliche Bestimmun- - 16 -