5. Die Stiftung SSI und/oder die DK sei – sofern notwendig – anzuweisen, die Öffentlichkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der den Ethikverstoss geltend machenden Person sowie des beteiligten Sportvereins über den Entscheid der DK zu informieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeschuldigten. Und stellte zusätzlich den prozessualen Antrag: 7. Es sei Person 1 gemäss Art. 9 Abs. 2 VerfRegl DK der Untersuchungsbericht sowie die Akten zwecks Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.