2. Es sei A zu verurteilen, während mindestens drei Jahren keine weiblichen Athletinnen zu trainieren und keine Aufgaben in einem Gremium einer Sportorganisation wahrzunehmen. 3. Es sei A für mindestens drei Jahre aus Schweizer Sportorganisationen, in welchen weibliche Athletinnen trainieren, auszuschliessen. 4. Es sei A zu verpflichten, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 10 Coaching-Stunden zum angemessenen Umgang mit von ihr trainierten oder mit ihm zusammen trainierenden weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen zu absolvieren.