Des Weiteren informierte die DK die Beteiligten darüber, dass die Voruntersuchung sowie das ergänzende Prüfverfahren als vollständig und geschlossen erachtet werden und setzte den Parteien gestützt auf Art. 9 Abs. 1 VerfRegl DK eine Frist bis 10. November 2023 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren und zum Stellen von An- - 14 - trägen, worüber der Vorsitzende anschliessend entscheide, denselben stattzugeben oder diese abzulehnen.