Als berechtigte Person kommt gemäss Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK in Ethikfällen insbesondere ein mutmassliches Opfer eines Verstosses als Partei in Betracht. Im vorliegenden Fall ist Person 1 ein mutmassliches Opfer eines geltend gemachten Ethikverstosses und konnte deshalb als Partei im laufenden Verfahren aufgenommen werden.