Die DK wies darauf hin, dass aufgrund der schutzwürdigen Interessen der Person 1 ihre explizite Zustimmung zur Offenlegung ihrer Antworten vorliegen müsse, ansonsten würden die schriftlich gemachten Antworten während des laufenden Beweisverfahrens mittels Zwischenverfügung aus den Akten gewiesen. Die Rechtsvertretung erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die im Rahmen der Befragung gemachten Antworten offenzulegen und zu den Akten zu nehmen seien. Auf die Antworten wird, soweit angezeigt, direkt im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.