Die DK kam in sorgfältiger Abwägung der legitimen Parteiinteressen und in Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen zum Schluss, dass die fraglichen Aussagen für die DK primär neue Informationen über die Gemütslage der Person 1 enthalten, diese allerdings keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tatbestände hätten. Dazu ist anzumerken, dass - 13 - Befragungen im Rahmen eines ergänzenden Prüfverfahrens dazu dienen, dass sich allfällige Opfer im Vertrauen äussern und ins Verfahren einbringen können.