In der Verfügung vom 27. Oktober 2023 wies die DK die Parteien darauf hin, sie werden nur soweit über die Inhalte der Befragung informiert als dies für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens notwendig sei, soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem den vorliegenden Verfahren stehen. Die DK kam in sorgfältiger Abwägung der legitimen Parteiinteressen und in Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen zum Schluss, dass die fraglichen Aussagen für die DK primär neue Informationen über die Gemütslage der Person 1 enthalten, diese allerdings keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tatbestände hätten.