K. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 wandte sich die DK an Person 1 und informierte sie, dass noch offene Fragen in Bezug auf den Sachverhalt bestünden, weshalb die Durchführung eines ergänzenden Prüfverfahrens gemäss Art. 5 VerfRegl DK zweckmässig erscheine. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht zumutbar wäre. Deshalb lud die DK Person 1 ein, die offenen Fragen schriftlich oder telefonisch zu beantworten und erkundigte sich, ob sie bereit wäre, an der Hauptverhandlung und in Anwesenheit des Angeschuldigten teilzunehmen. Die DK bat Person 1 bis zum 12. Juni 2023 Bescheid zu geben.