Ausserdem gewährte die DK dem Angeschuldigten Frist bis am 31. Januar 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Dabei wurde der Angeschuldigte auch darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Stellungnahme auch die Möglichkeit hat, ein begründetes Gesuch zur vollständigen oder partiellen Aufhebung der vorsorglichen Massnahme bei der DK einzureichen. Des Weiteren wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vor der DK mündlich vorbringen könne sowie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4.1 in Verbindung mit Art. 11 VerfRegl DK.