Darauf angesprochen, bestätigte A anlässlich seiner Anhörung im Wesentlichen den von Person 1 geschilderten Ablauf, als er sie nach Hause fuhr. Er fügte jedoch hinzu, dass er Person 1 vorgängig um Erlaubnis gefragt hatte und die Einwilligung dazu vorlag. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie ihn auch berühren möchte, worauf sie ihm entgegnete, dass sie nicht wisse wie. Daraufhin habe A sie gefragt, ihre Hand zu nehmen und ihr zu helfen, woraufhin er ihre Hand nahm und zu seinem Genitalbereich führte. Ob er in diesem Zuge die Bemerkung, „das sei doch geil“ fallen gelassen hatte, dazu konnte sich A anlässlich seiner Befragung nicht äussern.