Sie sei diesbezüglich sehr scheu gewesen. Von diesen Inhalten hat Person 1 ihrer Kollegin Person 3 erzählt. Anlässlich seiner Befragung zu den obigen Schilderungen hielt es A zwar für möglich, die Nachricht betreffend Kondom geschrieben zu haben, konnte sich aber nicht mehr daran erinnern. Hingegen anerkannte er, nach Bildern in Unterwäsche oder Nacktbildern verlangt sowie nach Person 1 sexuellen Aktivitäten nachgefragt zu haben. Auf den Vorhalt, Person 1 hätte mehrfach mitgeteilt, den Fragen und Aufforderungen nicht Folge zu leisten, erklärte A, dass Person 1 sich nie explizit dahingehend geäussert habe, dass sie das nicht will. Ansonsten hätte er aufgehört.