▪ Die angeschuldigte Person war seit 2015 Mitglied und aktiver Turner beim Verein X und war dort seit ca. 2020 als Oberturner tätig. In dieser Rolle hat er nicht nur aktiv an den Vereinsaktivitäten teilgenommen, sondern auch das Training (mit)gestaltet und organisatorische Aufgaben bei Wettkämpfen ausgeführt. 1. Vorfälle in Bezug auf Person 1 Chatnachrichten: Person 1 habe seit Anfang 2018 im Training des Vereins X teilgenommen und habe den Angeschuldigten dort kennen gelernt. Seit Anfang 2019 habe sie ihn als Snapchat Kontakt hinzugefügt, worauf er ihr bis ca. Som- -5-