B. Zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wobei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird auf den Untersuchungsbericht der Antragstellerin vom 9. November 2022 verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist: