beschuldigte Person gelte. Dabei habe SSI den Angeschuldigten auf seine Rechte und Pflichten gemäss Ethik-Statut aufmerksam gemacht (Art. 7 Abs. 2 VerfRegl SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut sowie Art. 7 Abs. 3 VerfRegl SSI).