Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 habe die Antragstellerin den A informiert, dass eine anonyme Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses nach Art. 2 Ethik-Statut eingegangen sei sowie über das Treffen von Vorabklärungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (nachfolgend: VerfRegl SSI). Dabei habe SSI den A auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 4.4 Ethik-Statut und der Möglichkeit einer Erstberatung durch SSI hingewiesen.