8. Die Stiftung SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der DK zu informieren. 9. Das Bundesamt für Sport sei durch die DK ausschliesslich mit dem Dispositiv deren Entscheids zu bedienen, sofern es bedient werden sollte. Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus: