4. A sei zu verurteilen, bis auf weiteres keine weiblichen Athletinnen zu trainieren und keine Aufgaben in einem Gremium einer Sportorganisation wahrzunehmen. Erbringt A den Nachweis, das Verhaltenscoaching nach Ziff. 1 erfolgreich absolviert zu haben, sei die Sperre gemäss Ziff. 3 aufzuheben. 5. Eventualiter seien die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 bis 4 von der DK als Empfehlungen auszusprechen. 6. A sei präventiv von der Teilnahme an der Gymmotion 2023 vom 7. Januar 2023 auszuschliessen. 7. Die Kosten des laufenden Verfahrens seien A aufzuerlegen.