{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n ▪ Vorliegend ist zudem nicht von einer tätigen Reue, jedoch von Reue im Sinne von\nArt. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut auszugehen. Der Angeschuldigte führte anlässlich der\nmündlichen Hauptverhandlung aus, dass er sein Fehlverhalten eingestehe und einsehe, Fehler gemacht zu haben. Nebst der Akzeptanz einer allfälligen Sanktion seitens der DK wolle er sich freiwillig für mindestens 10 Jahre vom Verein X dispensieren lassen sowie eine 5-jährige Dispensation von Leiterfunktionen in Schweizer Sportinstituten in Kauf nehmen. Zudem würde er auch die Coaching-Stunden absolvieren,\nda es ihn persönlich weiterbringe (Protokoll DK, S. 16 Rz. 34-44).\n\n▪ Die DK teilt die Ansicht von SSI, dass der Angeschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor der DK stets mitgewirkt und umfassend Auskunft\nerteilt hat. Entsprechend ist in casu im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitgewirkt und diesen zeitnah eingestanden hat.\n\nDie DK hält angesichts der vorliegenden Umstände ein psychologisches Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 20 Coaching-Stunden für angezeigt. Den\nNachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings hat der Angeschuldigte\ndabei gegenüber SSI zu erbringen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren\nund in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen kommt die DK ausserdem zum\nSchluss, dass vorliegend ein zweijähriger Ausschluss aus dem Verein X sowie ein\nzweijähriges Verbot, Athletinnen zu trainieren, bis zum nachweislich erfolgten Abschluss des Verhaltenscoachings, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren,\nbeginnend am 15. Dezember 2023, als disziplinarische Sanktion nach Art. 5.6 Abs. 1\nund Art. 6.1 Ethik-Statut angemessen erscheint. Es liegt an dem Angeschuldigten,\ndass die Sanktionen – nach einer Mindestdauer von zwei Jahren seit dem 15. Dezember\n2023 - mittels Nachweises des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings im Umfang\nvon mindestens 20 Coaching-Stunden aufgehoben werden. Ausserdem ist die Sperre auf\ndie Trainertätigkeit in Bezug auf Athletinnen beschränkt. Es bleibt dem Angeschuldigten\nalso nicht verwehrt, Athleten zu trainieren.\n\n13. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl\nDK in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VerRegl\n- 36 -\n\nDK bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr.\n250.00 und Fr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag\nüberschritten werden kann. Im vorliegenden Fall werden die Kosten des Verfahrens vor\nder DK – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Angeschuldigte von Beginn\nan kooperativ gezeigt hat – auf insgesamt Fr. 1'200.00 festgelegt, wobei dieser Betrag\nbei weitem nicht kostendeckend ist.\n\n14. Anlässlich der mündlichen Verhandlung machte SSI angefallene Verfahrenskosten von\nFr. 15'000.00 geltend und beantragte eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe\nvon Fr. 5'000.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl DK kann SSI eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als angemessen erachtet wird, wird dem Angeschuldigten auch die beantragte Parteientschädigung\nzur Bezahlung auferlegt.\n\n15. Abschliessend beantragte SSI die Veröffentlichung des vorliegenden Entscheides aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses. Gemäss Art. 6.3 Abs. 2 Ethik-Statut können die DK und SSI die Entscheidungen der DK entweder in vollem Umfang oder in Form\neiner Medienmitteilung veröffentlichen, sobald diese in Rechtskraft erwachsen sind und\nein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht, wobei auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen Rücksicht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass\nder Angeschuldigte unter Vorbehalt der Anonymisierung einer Publikation zustimmte und\nangesichts des öffentlichen Interesses an einer Publikation der vorliegenden Entscheidung wird SSI daher angewiesen, die Öffentlichkeit in geeigneter Form und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte aller betroffenen Personen über den vorliegenden Entscheid zu informieren.\n\n16. Der vorliegende Entscheid wird nebst den Parteien auch (gestützt auf Art. 6.3 Ethik-\nStatut sowie Art. 24 Abs. 1 lit. b) VerfRegl DK auch dem SpV und Swiss Olympic. In Anwendung des Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Sportförderungsverordnung (SpoFöV) wird der\nEntscheid auch dem Bundesamt für Sport (BASPO) zugestellt.\n- 37 -\n\nAus diesen Gründen\n\nwird erkannt:\n\nA, wird schuldig erklärt wegen Verletzung der psychischen Integrität einer mit und von ihm\ntrainierenden Athletin, der versuchten Verletzung der sexuellen Integrität und unsportlichem\nVerhalten, begangen im Januar 2022.\n\nGestützt darauf wird er in Anwendung der Art. 2.1.2, Art. 2.4 i.V.m. Art. 2.1.4, Art. 2.3 und\nArt. 6.1 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports sowie Art. 26 Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\nverurteilt:\n\n1. ein psychologisches Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 20 Coaching-\nStunden zum angemessenen Umgang mit von ihm trainierten Athletinnen zu absolvieren;\n\n2. den Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 1\ngegenüber Swiss Sport Integrity zu erbringen;\n\n"}