{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n ▪ Aus den verschiedenen Äusserungen der befragten Personen im Rahmen des Untersuchungsverfahrens, dem Untersuchungsbericht vom 9. November 2022 sowie den\nAusführungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der DK geht\nhervor, dass der Angeschuldigte opportunistisch vorging. Chatverläufe deuten darauf\nhin, dass er darauf bedacht war, die Athletinnen mit sexuellen Fragen oder Inhalten\nzu konfrontieren, nachdem er sicher war, dass die betroffene Person entweder alleine\nwar oder die Konversation geheim behält bzw. nicht speichert. So beispielsweise die\n- 34 -\n\nAufforderung des Angeschuldigten an Person 1, sie dürfe nichts erzählen und solle\nalles für sich behalten, da er nicht wolle, dass alles im Verein X herumerzählt werde\n(Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 17). Der Angeschuldigte bestätigte jeweils den Eindruck gehabt zu haben, dass der Austausch auf Gegenseitigkeit beruht\nund ein Interesse von den weiblichen Personen gab. Zudem gab er an, dass für ihn\nein Nein nur eine momentane Bedeutung habe und nicht für die Zukunft gelte. Ein\nklares Nein müsste sinngemäss durch die Tonlage oder mit zusätzlichen Worten oder\nauf andere Art bestärkt sein (Protokoll DK, S. 8 Rz. 34-44, S. 9 Rz. 1-2). Beim Übergriff auf Person 2 habe der Angeschuldigte nachgefragt, ob er sie berühren dürfe,\nwas Person 2 klar mit „Nein“ abgelehnt habe. Trotzdem habe er ihr an die Brust gefasst, worauf sie reflexartig mit ihrem Arm ausgeschlagen habe. Seither habe er noch\nKomplimente gemacht und nach ihrem Sexualleben gefragt, zu Annäherungsversuchen sei es nicht mehr gekommen. Der Vorfall gegenüber Person 1 erweckt den Anschein, dass der Angeschuldigte im wehrlosen Verhalten der Person 1 nicht erkannte,\ndass die Berührungen unerwünscht sind. Jedenfalls geht aus dem Verhalten des Angeschuldigten hervor, dass ihm die nötige Sensibilität fehlt die persönlichen körperlichen und sexuellen Grenzen der betroffenen Personen zu deuten bzw. einzuschätzen. Gleichwohl nahm er in Kauf gegen ihren Willen zu handeln.\n\n▪ Es ist vorliegend unbestritten, dass der Vorfall im Auto von der Person 1 als grenzüberschreitend empfunden wurde und objektiv betrachtet als sexueller Übergriff zu\nwerten ist. Zudem ist unbestritten, dass auch die andauernde Kontaktaufnahme des\nAngeschuldigten nach dem Vorfall im Auto bis zum Vorfall vom 14. Januar 2022 für\ndie Person 1 aufdringlich und objektiv in der Gesamtheit betrachtet als Stalking zu\nwerten ist. Zudem war dem Angeschuldigten klar, dass die betroffenen Personen allesamt 3 bis 4 Jahre jünger und zum Zeitpunkt der Vorfälle teilweise noch minderjährig waren. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist von Seiten des Angeschuldigten\nnicht von eigentlicher Einsicht auszugehen und das Verschulden daher als nicht geringfügig zu werten.\n\n▪ Schliesslich liegen der DK keine Anhaltspunkte in Bezug auf allfällige Anstrengungen\nvon Seiten des Angeschuldigten zur Wiedergutmachung der Folgen seines Ethikverstosses vor. Der Angeschuldigte hat nicht aufgeführt, ob und inwiefern er sich insbesondere bei Person 1 entschuldigt habe. Vielmehr erschien er über die Anzeige bei\nSSI überrascht zu sein (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). Nach\nErhalt des Briefes vom 22. Februar 2022, mit dem ihm die Einleitung von Vorabklärungen angezeigt wurde, zog sich der Angeschuldigte von den Vereinsaktivitäten zurück. Dieses Verhalten ist nachfolgend noch zu werten.\n\nIn Bezug auf mildernde und –verschärfende Umstände im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und\n3 Ethik-Statut gelangt die DK nach Abwägung aller Argumente letztlich zu einem anderen\nErgebnis als SSI:\n\n▪ Entgegen der Auffassung von SSI ist vorliegend nicht von einem besonderen Ver-\ntrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Person 1 und dem Angeschuldigten auszugehen. Der Angeschuldigte war bis November 2020 als aktives Vereinsmitglied am Vereinsleben beteiligt und wechselte dann in die Rolle als Oberturner. Person 1 sagte anlässlich ihrer Befragung aus, dass sich mit der neuen Funktion nicht\n- 35 -\n\nsehr viel verändert habe (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Angeschuldigte eine persönliche Betreuungsaufgabe mit Entscheidungsgewalt über die betroffenen Personen, insbesondere\nder Person 1, innehatte und diese beispielsweise als Druckmittel ausnutzen konnte.\nDie Trainings hätten zudem immer in der Gruppe mit jeweils 24-25 TurnerInnen stattgefunden. Auch Herr P sei jeweils dabei gewesen (Siehe Aktenbeilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). Person 1 teilte der DK auch mit, dass es während den Hebefiguren mit dem Angeschuldigten nie zu sexuellen Anspielungen oder Berührungen\ngekommen sei, da diese immer in der Turnhalle und unter Beobachtung vom Leiterteam sowie anderen Vereinsmitglieder ausgeführt worden seien (vgl. Fragekatalog\nPerson 1, Antwort zur Frage 3).\n\n▪ SSI ist zuzustimmen, dass mehrere Athletinnen von unethischen Verhaltensweisen\ndes Angeschuldigten betroffen sind.\n\n"}