{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n ▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut zu berücksichtigen, dass Person 2\nzu den Handlungen ihr Einverständnis erklärt habe, mit Ausnahme des Vorfalls, bei\nwelchem ihr der Angeschuldigte an die Brust gegriffen habe. Die Milderung kann nur\nsehr zurückhaltend berücksichtigt werden, da Person 2 bei der Einwilligung minderjährig, teils unter 16 jährig gewesen sei, und sich das junge Alter strafschärfend auszuwirken habe.\n\n▪ Neutral sei zu werten, dass der Angeschuldigte Person 1 beim Vorfall in seinem Auto\nzum Voraus um deren Einverständnis bezüglich des Anfassens gefragt habe, da er in\nder Folge allzu leichtfertig von einer Zustimmung ausgegangen sei. Der Vorwurf, mit\ndirektem Vorsatz gegen den Willen von Person 1 gehandelt zu haben, habe sich nicht\nerhärten lassen. Wahrscheinlicher erscheine, dass er – allenfalls aufgrund mangelnder Reife – entweder nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass Person 1 seine Annäherung ablehnte, oder aber, dass er in Kauf genommen habe, gegen ihren\nWillen zu handeln. Als er Person 2 an die Brust fasste, sei ihm hingegen bewusst\ngewesen, gegen ein klares „Nein!“ zu handeln. Und als er der Person 2 beim Bildertausch gesagt habe „das bleibt unter uns“, scheine er ebenfalls schon erkannt zu haben, dass er etwas getan habe, das nicht bekannt werden dürfe. Gleiches gelte hinsichtlich seiner Bemerkung, es solle nicht die Runde machen, er sei ein „Pedo“, ein\nPädophiler.\n\n▪ Der Angeschuldigte habe im Anschluss an die Befragung durch SSI erklärt, seine\nHandlungen zu bereuen. Ob er sich dabei auf die betroffenen Athletinnen bezog, habe er nicht weiter erläutert.\n\n▪ Letztlich hinterlasse das Handeln des Angeschuldigten den Eindruck, als sei er in Bezug auf sensible Themen wie angemessene Nähe/Distanz, Erkennen und Respektieren von (körperlichen) Grenzen, Sexualität und dergleichen nicht altersgemäss reif\nbzw. noch recht unreif. Ein Verhaltenscoaching hinsichtlich eines angemessenen\nUmgangs mit von ihm trainierten weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen erscheine angezeigt. Der Angeschuldigte habe allerdings nicht nur in seiner\nFunktion als Oberturner bzw. Trainer unangemessenen Umgang mit weiblichen Athletinnen gepflegt, sondern schon früher, als er gemeinsam mit den betroffenen Athletinnen trainiert habe. Auch diesbezüglich erscheine ein Verhaltenscoaching angezeigt.\n\n12.3 Der Angeschuldigte führte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2023 im Anschluss an den Parteivortrag von SSI sinngemäss im Zusammenhang mit\nder Frage der Sanktionen Folgendes aus:\n- 33 -\n\n▪ Er gestehe die Taten und sehe ein, Fehler gemacht zu haben.\n\n▪ Er werde hierfür büssen und werde die Strafen auch akzeptieren.\n\n▪ Er gestehe alles und werde sich freiwillig für mindestens 10 Jahre vom Verein X dispensieren lassen. Des Weiteren werde er freiwillig eine fünfjährige Dispensation von\nLeiterfunktionen in Schweizer Sportinstitutionen in Kauf nehmen.\n\n▪ Die von SSI beantragten Coaching-Stunden würde er gerne absolvieren, da es in\npersönlich weiterbringe und er es gerne versuchen würde. Er sei offen zu lernen.\n\n▪ Er sei mit einer anonymen Veröffentlichung des Entscheides einverstanden.\n\n12.4 Die DK gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren\nin Bezug auf die Frage der disziplinarischen Sanktion gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-\nStatut zu folgendem Ergebnis:\n\nIm Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es\nsich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik-\nStatut handelt. Dementsprechend ist das Interesse an einer präventiv-abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten in casu als gross zu werten. Weiter ist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass sich der Angeschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor der DK stets mitgewirkt und sich kooperativ gezeigt hat.\n\nMit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens des Angeschuldigten, dessen Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist\nFolgendes festzuhalten:\n\n▪ Der Angeschuldigte war seit 2015 im Verein X zuerst als aktiver Turner und übernahm ab November 2020 die Rolle als Oberturner. Seither nahm er zu mehreren\nTurnerinnen in seiner Freizeit über Social Media Applikationen Kontakt auf, wobei der\nAustausch auf sexuelle Inhalte ausgerichtet war. Im Falle von persönlichen Begegnungen kam es in zwei Fällen zu sexuellen Berührungen. Während der Angeschuldigte den Kontakt zu den einen Athletinnen abbrach, behielt er diesen zu Person 1\nbis zuletzt aufrecht. Der Angeschuldigte nutzte das Umfeld des Vereins, um Kontakte\nzu jüngeren weiblichen Athletinnen aufzubauen. Zweifelsohne hat diese Verhaltensweise nichts mit der sportlichen Tätigkeit oder dem sportlichen Erfolg der Athletinnen\nzu tun und findet keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe.\n\n"}