{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n11.1 Als unsportliches Verhalten gelten gemäss Ethik-Statut grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports zu denen unter anderen der Respekt und Achtung\ngegenüber sich selber gehören. Als Oberturner war der Angeschuldigte nebst dem organisatorischen Ablauf des Trainings auch für die Sicherheit der Trainierenden zuständig.\nSo berichtet eine Athletin, dass er nicht imstande war, ihr die Reckhandschuhe zu verschliessen. Er habe ihr gesagt, sie solle still sein und nichts sagen (Aktenbeilage 8, Befragungsprotokoll SSI, S 1). Im Zuge der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung gab\nder Angeschuldigte an, sich nicht mehr erinnern zu können (Protokoll DK, S. 6, Rz. 3 ff.).\nIn angetrunkenem Zustand ein Training zu leiten zeugt einerseits von mangelndem Respekt und Achtung für sich selber aber auch gegenüber allen trainierenden Turnern und\nTurnerinnen. Als Oberturner hat er eine Vorbildfunktion und einen verantwortungsvollen\nUmgang mit Alkohol, insbesondere während des von ihm zu leitenden Trainings, zu pflegen. Dem Angeschuldigten sollten die Risiken und nachteilige Auswirkungen von Alkohol\nauf die Sicherheit im Sport bewusst sein. Da der Angeschuldigte nicht im Stande war die\nReckhandschuhe einer Turnerin zu schliessen, war er offensichtlich in einem Zustand, in\ndem er seine Funktion nicht mehr verantwortungsvoll ausüben konnte. Die DK kommt\nzum Schluss, dass das Verhalten des Angeschuldigten als unsportliches Verhalten\nim Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut zu werten ist.\n\n12. Die Tatbestände von Art. 2.1.2, Art. 2.4 i.V.m. Art. 2.1.4 sowie 2.3 Ethik-Statut stellen\nVerstösse gegen das Ethik-Statut dar. Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK\nim Fall von Ethik-Verstössen eine angemessene disziplinarische Sanktion aus. Dabei ist\n- 31 -\n\nsie nach Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut nicht an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art.\n6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nFr. 50'000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere disziplinarische Sanktionen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK nach Art. 6.1 Abs. 2\nEthik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer disziplinarischen Sanktion ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. –stelle anordnen.\n\n12.1 Die Zumessung von Disziplinarsanktionen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2\nEthik-Statut. Demnach sind nach Abs. 1 „alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation\nder Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grades des Verschuldens des Täters oder der Täterin, die Einsicht der Täterin\noder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen\ndes Ethikverstosses“.\n\nVerschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut „insbesondere zu berücksichtigen,\nwenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder\nBetreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der\nEthikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist“.\n\nMildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut „insbesondere zu berücksichtigen, wenn die\nTäterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den\nEthikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt“.\n\n12.2 Im Untersuchungsbericht vom 9. November 2022 sowie anlässlich der mündlichen\nVerhandlung führte SSI zur Frage der Sanktion Folgendes aus:\n\n▪ Verschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut sei zu werten, dass die betroffenen Athletinnen bei den Vorfällen teils minderjährig, während der Angeschuldigte bereits volljährig war. Dies betreffe insbesondere den Vorfall im Auto des Angeschuldigten, bei welchem die Person 1 die Geschädigte sei. Zu bedenken sei dabei,\ndass der Angeschuldigte nicht sehr viel älter als die Geschädigten war, wobei der Altersunterschied von maximal drei Jahren, welcher beispielsweise bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbefreiend wirke, vorliegend überschritten sei.\n\n▪ Verschärfend sei zudem zu werten, dass der Angeschuldigte sich seit Frühling /\nSommer 2020 als Oberturner in einer Machtposition befunden habe und deshalb ein\nAbhängigkeitsverhältnis bestanden habe.\n\n▪ Verschärfend sei der Umstand zu werten, dass von den Verstössen mehrere Athletinnen betroffen seien und, dass einige der Handlungen, insbesondere die Belästi-\n- 32 -\n\ngungen durch unerwünschte Nachrichten über einen längeren Zeitraum und wiederholt aufgetreten seien.\n\n▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut sei zu berücksichtigen, dass der\nAngeschuldigte an der Aufklärung der Ethikverstösse mitgewirkt habe, auch wenn er\nzunächst gegenüber dem Vereinspräsidenten wie auch gegenüber SSI die Vorfälle\npauschal bestritten habe. Anlässlich seiner Befragung durch SSI habe er die vorgehaltenen Verstösse weitgehend eingeräumt.\n\n"}