{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n10.1 SSI legt in ihrem Untersuchungsbericht ohne weitere Begründung nahe, dass Aufgrund der Vorgeschichte und insbesondere des Vorfalles vom Sommer / Spätsommer\n2019 der Vorschlag des Angeschuldigten, die Athletinnen nach Hause zu fahren, als\nVersuch zu werten sei.\n\n5 BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 m.H.a. BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.\n\n6 BGE 129 IV 262 E. 2.4.\n\n7 A.a.o., S. 5.\n\n8 A.a.o., S. 3 mit Verweis auf Botschaft Gewaltschutz 2017.\n- 29 -\n\n10.2 Artikel 2.4 Abs. 2 hält fest, dass ein versuchter Ethikverstoss ebenfalls als Verstoss\ngegen das Ethik-Statut gelte. Das Ethik-Statut enthält jedoch keine Bestimmung, welche\nden Versuch näher umschreibt oder näher definiert.\n\n10.3 Im schweizerischen Strafrecht gilt der Versuch als Strafmilderungsgrund und kommt\ndann zum Tragen, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens\noder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter\nVersuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Ein Versuch liegt also dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert\nhat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.9 Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos,\nsolange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch laut Bundesgericht jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatenschluss ein objektives\nTatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne des Art. 22 Abs. 1 StGB\nbeginnt mit derjenigen Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn äussere Umstände erschwerten oder verunmöglichten es, diese Absicht weiterzuverfolgen. Ob eine Handlung als Versuch einer strafbaren Handlung erscheint, setzt häufig die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Mit welcher Handlung der Täter plangemäss zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt und ob noch die Möglichkeit bestand, dass er ohne äusseren\nZwang von seinem Vorhaben abrücken könnte, ist also anhand der Vorstellung des Täters von der Tat und nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden.10 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch\ngenerell ohne Berücksichtigung des Charakters des Täters und seines Vorlebens vorgenommen werden11 (So kann beispielsweise aus dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen\nnicht darauf geschlossen werden, dass ein Rückzieher wahrscheinlicher ist. Das Bundesgericht gibt keine Einschätzung zum gegenteiligen Fall ab.). Allerdings – so das Bundesgericht – ist das Vorliegen eines Versuchs zwar nach objektivem Massstab, aber auf\nsubjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen12.\n\n10.4 Gemäss Aussagen einer anonymen Athletin, sei der Angeschuldigte am 14. Januar\n2022 betrunken im Training erschienen. Die anonyme Athletin schilderte zudem, dass\nnach dem Training bei der Turnhalle noch zusammengesessen worden sei und der Angeschuldigte Biere konsumiert habe. Person 1, die anonyme Athletin und eine weitere\nAthletin hätten erwogen in den McDonald’s zu gehen. Der Angeschuldigte habe die drei\nAthletinnen in den McDonald’s und dann nach Hause fahren wollen und habe mehrmals\ndarauf insistiert, obwohl sie wiederholt abgelehnt hätten. Er habe auf die Sitzheizung hin-\n\n9 BGE 137 IV 133 E. 1.4.2.\n\n10 BGE 6B_506/2019 E. 2.2 mit Verweisen auf Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 9.5.2,\nnicht publiziert in: BGE 145 IV 114; BGE 140 IV 150 E. 3.4.S. 152; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103\nm.w.H. zu Lehre und Rechtsprechung.\n11 BGE 6B_506/2019 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 131 IV 100 E. 8.2 S. 106.\n\n12 BGE 140 V 150 E. 3.4.\n- 30 -\n\ngewiesen. Sie hätten nein gesagt und seien zu Fuss losgegangen. Der Angeschuldigte\nhabe mit dem Auto neben ihnen angehalten und nochmals gefragt (vgl. Beilage 19, Befragungsprotokoll SSI, S. 6). Diese Aussagen decken sich im Kern mit denjenigen von\nPerson 1 und Herrn P (vgl. Beilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 5 und Beilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 4).\n\n10.5 Es stellt sich die Frage, ob der Angeschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle\nzum Versuch überschritten hat. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Schwelle zum\nVersuch spätestens dann überschritten, als er den Athletinnen Angebot sie in seinem Auto nach Hause zu fahren resp. als er persistierend noch einmal – bereits im Auto sitzend\n– neben ihnen herfuhr und sie auf ihrem Heimweg erneut zum Einsteigen animierte. Damit hat der Angeschuldigte im Lichte seines bisherigen Verhaltens alles unternommen,\nwas aus seiner Sicht für Tatbestandsverwirklichung notwendig war. Die nach der allgemeinen Lebenserfahrung enthemmende Wirkung des Alkoholkonsums des Angeschuldigten (vgl. Ziff. 10.4) darf hierbei mitberücksichtigt werden. Das Zusammenbleiben und\nklare Ablehnen des Angebotes verhinderte nicht das Überschreiten der Schwelle zum\nVersuch, sondern die Tatverwirklichung.\n\nAus obigen Ausführungen folgt, dass der Vorfall vom 14. Januar 2022 als versuchter\nEthikverstoss gegen die sexuelle Integrität im Sinne von Art. 2.4 Abs. 2 i.V.m. Art.\n2.1.4 Ethik-Statut zu werten ist. Damit folgt die DK der rechtlichen Würdigung von SSI.\n\n11. Die DK prüft zudem, ob ein unsportliches Verhalten im Sinne des Art. 2.3 Ethik-Statut\ngegeben ist, indem der Angeschuldigte am 14. Januar 2022 alkoholisiert ins Training erschien.\n\n"}