{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n9.3 Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen\nFrauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) definiert in seinem Artikel 34 Stalking als „vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer\nanderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet“ und\nklassifiziert das Stalking damit als eine spezifische Form von Gewalt. Auch der in Art. 28b\nZGB verwendete Begriff „Nachstellung[en]“ stützt sich auf die Beschreibung der Istanbul-\nKonvention. Gleichzeitig hält das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann\nund Frau (EBG) in seiner Informationsbroschüre zu dem Stalking2 fest, dass es weder im\nwissenschaftlichen noch im juristischen Kontext eine allgemein gültige Definition gebe.\nEntsprechend werde Stalking in der Fachliteratur als „Bündel“ oder „Konstellation von\nVerhaltensweisen“ beschrieben. „Einzelhandlungen, die für sich genommen sowohl\nharmlos erscheinen als auch eine Straftat darstellen können, werden durch ihre Kombination, ihre Frequenz und ihr Andauern über die Zeit zum Stalking.“3 Das Stalking zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass Stalking von einer bestimmten Person ausgeht\nund aus einer Wiederholung verschiedener Handlungen über einen längeren Zeitraum\nbesteht. Diese Verhaltensweisen werden vom Opfer als unerwünscht und grenzverletzend wahrgenommen. Beim Opfer wird dabei Angst oder Besorgnis ausgelöst. Das Opfer\nwird auf psychischer, körperlicher und/oder sozialer Ebene bedroht oder beeinträchtigt.4\nUnter Verweis auf SPITZBERG (BRIAN H. SPITZBERG, The Tactical Topography of Stalking\nVictimization and Management, in: Trauma, Violence, & Abuse 3(4), 2002, S. 261-288)\nzählt zu den vielfältigen Stalkinghandlungen unter anderem die Suche von Kontakt und\npersönlicher Nähe durch z.B. ständige unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS und andere\nFormen elektronischer Kommunikation oder Gewalt in Form sexueller Übergriffe. Das\nBundesgericht, das das Nachstellen einer Person im strafrechtlichen Kontext unter dem\nTatbestand der Nötigung prüfte, hielt fest, dass zwar die einzelnen Tathandlungen und\nnicht das Gesamtverhalten einer Person zu beurteilen sei. Jedoch seien die einzelnen\nTathandlungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu\neiner Vielzahl von Vorkommnissen, so kumuliere sich deren Einzelwirkungen. Ist eine\ngewisse Intensität erreicht, so kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, die einer mit Gewalt oder\n\n2 Infoblatt B2. – Stalking, Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Juni\n2020 Bern, (www.ebg.admin.ch); vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des\nSchutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 17.062 (Botschaft Gewaltschutz 2017).\n3 A.a.o., S. 3; vgl. auch BGE 129 IV 262 E. 2.3. und BGE 141 IV 437 E. 3.2.2.\n\n4 A.a.o., S.3.\n- 28 -\n\nDrohung vergleichbaren Zwangswirkung gleichkommt5. Entsprechend sind die Handlungen eines Täters gesamthaft zu beurteilen.6\n\n9.4 Ebenso vielfältig seien die Beweggründe von Stalkern und Stalkerinnen. Die meisten\nStalking-Fälle liessen sich zwei Grundmotiven zuordnen. Im beziehungssuchenden Stalking würde vom Täter unter anderem Aufmerksamkeit und Nähe angestrebt, während\nbeim rachesuchenden Stalking der Täter darauf abziele, sich beim Opfer zu rächen.7\n\nVon „weichem“ Stalking ist die Rede, wenn die einzelnen Stalkinghandlungen nicht strafbar sind, insgesamt für die Opfer aber dennoch bedrohlich wirken oder Beeinträchtigungen in der Lebensführung zur Folge haben (THERES EGGER et al., Massnahmen zur Bekämpfung von Stalking: Übersicht zu national und international bestehenden Praxismodellen. Forschungsbericht im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung\nvon Frau und Mann (EBG), Bern 2017; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / AURELIA GURT,\nRechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz. Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Bern/Zürich 2019).\nIn der engeren Definition gelte als weiches, strafrechtlich nicht relevantes Stalking einzig\ndas Verhalten, bei dem die einzelnen Handlungen auch zusammengenommen die\nSchwelle zur Strafbarkeit nicht erreichen.8 In Anlehnung an die obigen Ausführungen\nstellt die DK fest, dass sämtliche Handlungen in casu vom Angeschuldigten ausgingen.\n\nUnter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Begriff des Stalkings erkennt die DK, dass das im Untersuchungsbericht geschilderte und vom Angeschuldigten unbestrittene Verhalten gegenüber Person 1 im Zeitraum von Anfang\n2019 bis Anfang 2022 die Merkmale des Stalkings und damit den Tatbestand von\nArt. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Aufgrund der fehlenden Vorgeschichte der beiden anderen Athletinnen und mangels substantiierten Vorbringens von Seiten SSI, kann in Bezug\nauf die beiden weiteren Athletinnen kein Verstoss festgestellt werden. Damit folgt die DK\nin Bezug auf die Vorfälle im Zeitraum von Anfang 2019 bis Anfang 2022 in ihrer rechtlichen Würdigung im Ergebnis nicht in vollem Umfang der Ansicht von SSI.\n\n10. Im Weiteren prüft die DK, ob ein Versuchter Verstoss gegen Art. 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs.\n2 Ethik-Statut vorliegt, indem der Angeschuldigte der Person 1 am 14. Januar 2022 vorschlug, sie und zwei weitere Athletinnen nach Hause zu fahren.\n\n"}