{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n9. Verletzung der psychischen Integrität. Unter Art. 2.1.2 Ethik-Statut „[…] fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine\nandere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das\nNachstellen gegen deren Willen.“\n\n9.1 Der DK liegen keine konkreten Auszüge einschlägiger Chatverläufe für den relevanten\nZeitraum ab dem 1. Januar 2022 zwischen dem Angeschuldigten und Person 1 vor. Als\nHinweis darauf, dass der Angeschuldigte weiterhin Textnachrichten an Person 1 sandte,\ndeutet die DK die Aussage der Person 1 anlässlich der Befragung zum Zeitpunkt des\nTreffens von Vorabklärungen vom 7. Februar 2022. Dort äusserte sie sich sinngemäss\ndahingehend, dass trotz Verdrängung der Vorfälle kürzlich vieles wieder an die Oberfläche gekommen sei und nannte als mögliche Erklärung die vermehrte Kontaktaufnahme\ndes Angeschuldigten (vgl. Aktenbeilage 4, Gesprächsprotokoll, S. 2). Anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022 fügte sie ergänzend hinzu, dass sie mehrmals pro Woche und\nmanchmal mehrmals täglich Textnachrichten vom Angeschuldigten erhielt, ab und zu mit\nzweiwöchiger Pause. Die Kommunikation habe mit intimen Fragen geendet (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Abgesehen von Letzterem hat der Angeschuldigte die Kontaktaufnahme per Textnachrichten nicht abgestritten (vgl. Aktenbeilage\n20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).\n\nAls weiteren Hinweis dient die Aussage des Präsidenten des Vereins X als Auskunftsperson vom 6. April 2022, wonach der Angeschuldigte der Person 1 im Januar 2022 nicht\nmehr so häufig geschrieben habe. Sie sei im Januar durch einen Snowboard Unfall verletzt gewesen, was den Angeschuldigten veranlasst habe nachzufragen, warum sie nicht\nmehr ins Training komme (Aktenbeilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).\n\nAls erstellt erkennt die DK den beschriebenen Vorfall vom 14. Januar 2022, als der Angeschuldigte nach dem Training mit dem Auto neben der Person 1 sowie zwei weiteren\nTurnerinnen herfuhr und anbot, sie einzeln nach Hause zu fahren.\n\n9.2 Die DK kommt zum Schluss, dass die nach dem 1. Januar 2022 erfolgte Kontaktaufnahme per Textnachrichten zur Person 1 sowie der Vorfall vom 14. Januar 2022 isoliert betrachtet nicht über das gesellschaftlich erträgliche Mass hinaus gehen und nicht geeignet\nsind, die psychische Integrität einer volljährigen Person zu verletzen. So beispielsweise\ndie Aufforderung des Angeschuldigten per Textnachricht Tat oder Wahrheit zu spielen\ngefolgt von der ersten Frage an Person 1, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr\nhatte oder als er am 14. Januar 2022 vorschlug, sie nach Hause zu fahren (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 3). Die einzelnen Verhaltensweisen sind daher im\ngesamten Kontext über die gesamte Zeitspanne hinweg zu betrachten und zu beurteilen.\nInsbesondere der Vorfall im Auto vom Sommer / Spätsommer 2019 und sämtliche hier-\n- 27 -\n\nnach erfolgte und daran anknüpfende Kommunikation bzw. Verhaltensweisen sind gesamthaft zu beurteilen. Artikel 2.1.2 Ethik-Statut nennt explizit das Stalking als Verhaltensweise, welche einen Verstoss gegen das Ethik-Statut darstellt. Damit gibt das Ethik-\nStatut den normativen Rahmen zum Schutz von Opfer vor. Eine Definition von Stalking\nenthält das Ethik-Statut jedoch nicht.\n\n"}