{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n ▪ Person 1 erläuterte im Zuge ihrer Antworten, dass sie dem Angeschuldigten im August 2023 zufällig in der Stadt XX begegnet sei, worauf sie eine Panikattacke bekommen hätte. Dazu merkte der Angeschuldigte an, dass er im August 2023 drei\nWochen im militärischen Wiederholungskurs gewesen sei und mit Ausnahme der\nTeilnahme an einem Triathlon an einem Wochenende im August sonst nie in der\nStadt XX (Protokoll S. 12 Rz. 40-45). Er könne sich auch nicht erinnern, dass er Person 1 in der Stadt XX begegnet wäre (Protokoll S. 13. Rz. 13-16).\n\n▪ Auf Nachfrage hin erklärte der Angeschuldigte, dass gegen ihn kein Strafverfahren\ngeführt werde (Protokoll DK S. 7 Rz. 41).\n\n▪ In Bezug auf den Vorfall im Januar 2022 äusserte sich der Angeschuldigte anlässlich\nseiner Befragung vom 14. Juni 2022 dahingehend, dass er neben der Person 1 und\nzwei weiteren Athletinnen hergefahren sei. Zum Verabschieden hätte er das öfters\ngemacht. Dies sei aufgrund der geographischen Gegebenheiten normal (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 4).\n\n8. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Angeschuldigte durch die Vorfälle nach dem 1. Januar\n2022 das Ethik-Statut verletzt hat, indem er der Person 1 weiterhin Textnachrichten\nschrieb. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliegt indem er nach dem Training am 14. Januar 2022 mit Person 1, ihrer Schwester sowie einer\nweiteren Turnerin in den McDonald’s habe gehen wollen und ihnen vorschlug, sie nach\nHause zu fahren.\n- 25 -\n\n8.1 In casu schildert SSI anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie in ihrem Untersuchungsbericht, dass der Angeschuldigte aufgehört habe, der Person 1 Nachrichten zu\nschreiben, seitdem er das Schreiben betreffend die Aufnahme von Vorabklärungen vom\n22. Februar 2022 zugestellt bekommen habe. Daraus leitete SSI ab, dass er auch nach\ndem 1. Januar 2022 aufdringliche Nachrichten geschrieben hat (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 74). Des Weiteren führte SSI sinngemäss aus, dass der Angeschuldigte\nder Person 1 über den 1. Januar 2022 hinaus aufdringliche Nachrichten geschrieben und\ndadurch bedrängt habe. Dabei sei von einem Dauersachverhalt auszugehen. Aufgrund\nder Vorgeschichte, insbesondere des Vorfalles im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer\n2019, als der Angeschuldigte Person 1 an die Brust fasste und ihre Hand auf seinen Penis legte, sei Person 1 in einer sie psychisch belastenden Art und Weise bedrängt und\nbelästigt worden (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 76). Somit habe der Angeschuldigte\ngegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen.\n\nDas Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut\nbegründet SSI anhand Erzählungen von P, wonach sich Person 1 psychologische Hilfe\nholen musste. P habe bei ihr Verletzungen am Arm durch Ritzen festgestellt, woraufhin\nsie sich ihm anvertraut habe. SSI gehe davon aus, dass die Verhaltensweise des Angeschuldigten zur psychischen Erkrankung beitrugen (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 77 –\n79).\n\nWeiter führte SSI aus, dass der Vorschlag des Angeschuldigten, die Person 1 und die\nbeiden weiteren Turnerinnen nach Hause zu fahren, als versuchter Verstoss zu werten\nsei. Dies Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund des zuvor geschilderten\nVorfalles im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019. In Bezug auf Person 1 hält SSI\nzusammenfassend fest, dass ein versuchter Verstoss gegen deren sexuellen Integrität\nvorliege (Art. 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut). Betreffend den beiden anderen\nTurnerinnen liege ein versuchter Verstoss gegen deren psychische Integrität vor (Art.\n2.1.4 i.V.m. Art. 2.1.2 Ethik-Statut; vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 83 und 99).\n\n8.2 Von Seiten des Angeschuldigten liegen zur möglichen Erfüllung der Tatbestände von Art.\n2.1.2 sowie 2.1.4 i.V.m. Art. 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut keine konkreten Ausführungen vor.\nDer Angeschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI als auch anlässlich\nder mündlichen Verhandlung vor der DK Auskunft erteilt. In diesem Zusammenhang führt\ner u.a. Folgendes aus:\n\n▪ Anlässlich seiner Befragung erklärte er auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, wie\nes zu entsprechenden Verhaltensweisen bzw. Ethikverstössen, unter anderem wegen\nVerletzung der psychischen Integrität, was beispielsweise Stalking betreffe, gekommen sei, dass ihm das nicht bekannt sei (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll\nSSI, S. 2).\n\n▪ Zur Anmerkung, dass der Angeschuldigte ab etwa 2019 bis Anfang 2022 an Person 1\nNachrichten geschrieben habe, obwohl sie kein Interesse signalisiert habe und jegliche Kommunikation auf intime Fragen seinerseits hinausgelaufen sei, äusserte er\nsich sinngemäss wie folgt: Dies könne sein. Er habe jedoch früher wieder aufgehört,\nda von Person 1 kein Interesse vorhanden gewesen sei. Es habe wohl auf Einseitig-\n- 26 -\n\nkeit beruht. Zudem sei es nicht so, dass jegliche Kommunikation auf intime Fragen\nherausgelaufen sei (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).\n\n▪ Auf Vorhalt, dass er auch andere Turnerinnen bedrängt habe, sie nach Hause zu fahren und bei Ablehnung noch ein Stück neben ihnen her gefahren sei, erklärte der Angeschuldigte, dass dies gut sein könne und sie dies zum Verabschieden öfters gemacht hätten. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten sei dies normal (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S.4).\n\n"}