{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n SSI, S. 2). Ob er dazu die Bemerkung „das sei doch geil“ fallen gelassen habe, daran\nkönne er sich nicht mehr erinnern. Er bestätigte ihre Hand nach 5 bis 10 Sekunden\nwieder losgelassen zu haben und merkte an, dass sie sie normal zurückgezogen habe und nicht im Sinne von erschrocken sein. Seiner Wahrnehmung nach habe dann\neine normale Verabschiedung stattgefunden. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen,\ndass sich Person 1 während des Vorfalls völlig blockiert gefühlt habe. Dass dabei\nnicht viel geredet wurde, das stimme wohl (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll\nSSI, S. 3 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2023 sagte Person 1 in Ergänzung zu ihrer\nAussage anlässlich ihrer Befragung vom 6. April 2022 aus, dass der Angeschuldigte\nihr nicht nur unter den BH an die Brust, sondern auch in ihre Unterhose in ihre Scheide gegriffen habe. Sie sei in Schockstarre gewesen und hätte sich nicht wehren können. Nachdem dem Angeschuldigten die Eingabe vom 30. August 2023 (Fragekatalog und Antworten der Person 1) zur Durchsicht ausgehändigt worden war, erklärte\nder Angeschuldigte zum Ablauf des Vorfalls im Auto, dass er der Person 1 unter den\nBH (an die Brust) gegriffen habe, aber nicht an die Scheide (Protokoll S. 12 Rz. 35-\n36).\n\n▪ Der Angeschuldigte bestreitet nicht, die Person 1 während des Jahres 2020 am\n17./18., am 28. und am 30. Januar, sodann am 19. Februar, am 9. Juni sinngemäss\nangefragt zu haben, ob er sie von der Arbeit abholen, ins Training oder vom Training\nnach Hause fahren dürfe, obwohl sie jeweils ablehnend zurückschrieb oder nicht sofort darauf reagierte. Dem Angeschuldigten sei es nie bewusst gewesen, dass sie\ndas eigentlich gar nicht will. Am Vormittag des 2. Dezember 2020 fragte der Angeschuldigte sinngemäss nach, ob Person 1 Mal Lust hätte, sich zu treffen und etwas\nzusammen zu unternehmen. Darauf antwortete die Person 1 mit einem „Wann denn“,\nworauf der Angeschuldigte zurückschrieb „weiss nid, denn went du lust häsch“. Weil\neine Antwort ausblieb, erkundigte er sich um Mitternacht, „würsch denn wellä oder\neher nid?“. Eine immanente Antwort blieb aus. Am nächsten Vormittag schrieb er\n„Okey demfall eher nid“. Darauf antwortete sie gegen Mittag des 3. Dezember 2020\nmit „weiss ned“ worauf er mit „Okey keis problem, ich duä dich nümä mit dem belästigä“ (gefolgt von einem fröhlichen Emoticon) zurückschrieb. Dem entgegnete Person\n1 mit „scho easii“. Der Angeschuldigte merkte an „Will nid, dass wieder im [Verein X]\numä ghot, ich segi en Pedo oder so...“. Person 1 versicherte „nei word nid passiere“\nworauf ein „ok“ gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen folgt.\nPerson 1 sandte ebenfalls ein lachendes Emoticon mit Schweisstropfen zurück. Der\nAngeschuldigte fragte nach „bisch dir sicher“ worauf Person 1 mit „jaa“ und der Gegenfrage „Wie chumsch jetzt druf?“ antwortete. Der Angeschuldigte erklärte „ja\neifach, mer weis ja nie. Ich hoff du phaltisch alles für dich. Nid dass wieder alles d\n[Verein X] rundi macht...“. Person 1 versicherte daraufhin „nee würkli need“. Der Angeschuldigte schrieb „den isch ja guet“ zurück (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Person 1 antwortete mit einem kurzen „ja“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit Schweisstropfen). Der Dialog endet mit einem Daumenhoch Emoticon von Seiten des Angeschuldigten.\n\nAm 4. Dezember 2020 hat der Angeschuldigte am späten Abend die Person 1 per\nWhatsApp gefragt, ob sie auf jemanden stehe. Darauf antwortete sie mit einem „hmm\nnee“, worauf seinerseits ein „okey“ folgte und von ihr zwei Emoticons, ein lachendes\nmit Schweisstropfen und ein lächelndes Gesicht mit lächelnden Augen. Daraufhin\n- 24 -\n\nfragte er sie, ob sie sich noch daran erinnern könne als er sie mit dem Auto nach\nHause fuhr und fragte gleichzeitig nach, ob er dies wieder einmal tun dürfe. Auf diese\nzwei Fragen schrieb Person 1 erst am späteren Nachmittag des Folgetages, dass sie\ndies noch wisse und antwortetet andererseits mit einem „öhmm“. Der Angeschuldigte\nschrieb zurück „Keis Problem, ha nu denkt, duesch mich jetzt ignorierä. Okay. Würdis\ndich den störä wenni ich das wieder mol dörfi machä? Wenn das für dich oke isch“\n(gefolgt von einem umarmenden Emoticon). Auf diese Nachricht antwortete Person 1\nam darauffolgenden Tag nachdem der Angeschuldigte nachfragte, ob bei ihr alles ok\nsei und sie noch lebe mit „weiss ned“ (gefolgt von einem lachenden Emoticon mit\nSchweisstropfen).\n\nAnlässlich der Befragung sagte der Angeschuldigte aus, dass er schon vor der Bekanntgabe der Eröffnung dieses Verfahrens aufgehört habe, der Person 1 Nachrichten in diesem Stil zu schreiben, da von der Person 1 kein Interesse vorhanden war.\nEr merkte an, dass dies wohl auf Einseitigkeit beruhe. Für ihn war es auch nicht so,\ndass jegliche Kommunikation auf intime Fragen herausgelaufen sei (Aktenbeilage 20,\nBefragungsprotokoll SSI, S. 3 sowie beiliegende Chat-Verläufe).\n\n▪ Auf die Frage, was für ihn ein „Nein“ bedeute führte der Angeschuldigte aus, dass er\nein Nein zwar als Nein auffasse, aber es sei für ihn, wenn es nur geschrieben werde,\nkein Nein für die Ewigkeit, sondern nur eines für den Moment. Würde es in der Tonlage oder mit (zusätzlichen) Worten noch bestärkt, sei es für ihn eindeutiger. (Protokoll S. 8 Rz. 41-44; S. 9 Rz. 1-2)\n\n"}