{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n7.1 In Bezug auf den Vorfall vom 14. Januar 2022 führte SSI im Untersuchungsbericht vom\n9. November 2022 und anlässlich der mündlichen Verhandlung sinngemäss aus, dass\nder Angeschuldigte mit seinen Nachrichten, seinem Verhalten und seinen Äusserungen\ngegenüber Person 1 gegen Art. 2.1.2 sowie 2.1.4 i.V.m. Art 2.4 Abs. 2 Ethik-Statut\nverstossen habe.\n\n7.1.1 SSI begründet dies einerseits damit, dass der Angeschuldigte auch nach dem 1. Januar 2022 der Person 1 aufdringliche Nachrichten geschrieben und sie dadurch bedrängt habe. SSI begründete die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts, indem der Sachverhalt als sog. Dauersachverhalt ausgelegt wird, der den 1. Januar 2022 überdauerte. Person 1 sei vom Angeschuldigten in einer sie psychisch belastenden Art und\nWeise bedrängt und belästigt worden, weshalb sein Verhalten zumindest als Stalking\nzu qualifizieren sei (Art. 2.1.2 Abs. 1 Ethik-Statut). Aufgrund seiner Rolle im Verein X\nhabe der Angeschuldigte mit seinem Verhalten allenfalls auch den Tatbestand von\nArt. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut erfüllt (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 74, 76 und 81).\n\n7.1.2 Andererseits sei der Vorschlag des Angeschuldigten vom 14. Januar 2022 die Person\n1 nach Hause fahren zu wollen, aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund\ndes Vorfalls im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019, als Versuch zu werten,\ndie sexuelle Integrität von Person 1 zu verletzen (Art. 2.4 Abs. 2 i.V.m. Art. 2.1.4\nEthik-Statut (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 75 und 82-83).\n- 22 -\n\n7.2 SSI beurteilte den Vorfall vom 14. Januar 2022 auch gegenüber den beiden Turnerinnen, die bei Person 1 mit dabei waren. Aufgrund der Vorgeschichte des Angeschuldigten sei dessen Vorschlag, die Turnerinnen nach Hause zu fahren, als versuchte Verletzung derer psychischen Integrität zu werten (Art. 2.4 Abs. Ethik-Statut i.V.m. 2.1.2\nEthik-Statut; vgl. Untersuchungsbericht Rz. 99).\n\n7.3 Der Angeschuldigte hat sowohl im Untersuchungsverfahren vor SSI wie auch anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der DK umfassend Auskunft erteilt. Die ihm\nvorgelegten Auszüge der Chatverläufe wurden vom Angeschuldigten mittels Unterschrift im Untersuchungsverfahren gegengezeichnet und anerkannt.\n\n7.4 Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit geboten weitere Beweise einzureichen und Anträge zu stellen. Es wurde bereits erläutert, dass\ndem Antrag von Seiten SSI um Einsicht in die im Rahmen des ergänzenden Prüfverfahrens eingeholten Antworten der Person 1 stattgegeben wurde. Nachdem die\nRechtsvertreterin von Person 1 bestätigte, dass deren Einwilligung zur Offenlegung\nvorliege, nahm die DK die von Person 1 im Rahmen der Befragung gemachten Antworten vom 30. August 2023 zu den Akten. Zudem reichte die Rechtsvertreterin der\nPerson 1 den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person 1 und dem Angeschuldigten ein. Die Antworten sowie der Chatverlauf wurde den anwesenden Parteien vorgelegt und Gelegenheit geboten sich dazu zu äussern (vgl. Protokoll S. 11\nRz. 5 – 41 und S. 12 Rz. 4 – 16).\n\n▪ Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung bestätigte der Angeschuldigte, dass er\nden Untersuchungsbericht kenne und die darin geschilderten Vorwürfe grundsätzlich\nanerkenne. Er streite auch die Vorkommnisse mit Person 1 grundsätzlich nicht ab\n(Protokoll DK S. 5 Rz. 35-36 und S. 6 Rz. 1).\n\n▪ Betreffend Austausch von Social Media Nachrichten mit sexuellen Inhalten, wie z.B.\nob Person 1 ans Turnfest im Frühsommer 2019 ein Kondom mitbringen solle, könne\ner sich nicht mehr erinnern. Hingegen bestätigte er, dass er Person 1 nach Bildern in\nUnterwäsche oder Nacktbilder sowie nach ihrem Sexualleben gefragt habe. Auf den\nVorhalt, dass Person 1 dies eigentlich nicht wollte, gab der Angeschuldigte zu Protokoll, dass Person 1 dies nie so geschrieben hätte. Sie habe sich nicht explizit geäussert, dass sie das nicht wolle. Ansonsten hätte er aufgehört (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).\n\n▪ Gestützt auf den nachträglich eingereichten WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person\n1 und dem Angeschuldigten, in deren Verlauf er ihr zum Geburtstag gratulierte, bestätigte der Angeschuldigte über das Alter der Person 1 Bescheid gewusst zu haben.\n(Protokoll S. 11 Rz. 43 – 45 sowie S. 12 Rz. 1).\n\n▪ Anlässlich seiner Befragung im Untersuchungsverfahren führte der Angeschuldigte\nzum Vorfall im Auto im Sommer 2019 aus, dass es ein Fehler war, den er bedaure.\nEr habe Person 1 nach dem Training nach Hause gefahren und dann gefragt, ob er\nsie anfassen dürfe, was sie bejaht hätte. Daraufhin habe er sie gefragt, ob sie ihn\nauch berühren möchte. Sie habe gesagt, dass sie nicht wisse wie. Darauf habe er sie\ngefragt ihre Hand nehmen zu dürfen und ihr zu helfen. Er habe dann ihre Hand genommen und an seinen Genitalbereich geführt (Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll\n- 23 -\n\n"}