{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n4.1 Im Übrigen geht aus den der DK vorliegenden Informationen nicht hervor, ob eine Prüfung der Zuständigkeit von SSI im Sinn von Art. 5.3 Abs. 1 und Abs. 4 Ethik-Statut in Bezug auf die Vorfälle in den Jahren von 2016 bis und mit 2021 erfolgt ist bzw. ob allenfalls\nfestgestellt wurde, dass diese Vorfälle in die Zuständigkeit einer anderen Stelle oder Organisation fallen würden (oder ob Koordinationshandlungen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 3\nEthik-Statut vorgenommen wurden). Ein negativer Zuständigkeitskonflikt liegt in casu auf\njeden Fall nicht vor: Sollte innerhalb der betroffenen Sportorganisation, d.h. des SpV,\nkeine zuständige Stelle zur rechtlichen Beurteilung der Vorfälle der Jahre von 2016 bis\nund mit 2021 (mehr) bestehen, würde dies im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB in die allgemeine Auffangkompetenz der Vereinsversammlung des SpV fallen (soweit die allgemeine Auffangkompetenz statutarisch nicht auf ein anderes Vereinsorgan übertragen worden\nist).\n\n4.2 Ist die Zuständigkeit der DK zur rechtlichen Beurteilung gegeben, ist in einem weiteren\nSchritt der persönliche Geltungsbereich des Ethik-Statuts zu prüfen. Gemäss Art. 1.1\nAbs. 4 i.V.m. Art. 1.1 Abs. 2 lit. c und Art. 1.1 Abs. 3 lit. a – i unterstehen dem Ethik-Statut\nnatürliche Personen einerseits bedingt durch ihre direkte oder indirekte Mitgliedschaft in\neiner Sportorganisation und andererseits durch ihre Funktion bzw. Rolle, die sie innerhalb der Sportorganisation innehaben (zur mitgliedschaftlichen Bindung innerhalb Verbandsstruktur: BGer, 18.04.2011 [4A_640/2010] E. 3.3; 09.01.2009 [4A_460/2009] E.\n6.2). In casu ist der Angeschuldigte Mitglied des Vereins X, der wiederum Mitglied des\nkantonalen Verbandes Y ist, der wiederum Mitglied des SpV ist. Letzterer ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b und der Kantonalverband Y sowie der\nVerein X fallen als direkte und indirekte Mitgliedsorganisationen unter Art. 1.1 Abs. 2 lit.\nc. Ethik-Statut. Der Angeschuldigte ist seit 2015 Mitglied des Vereins X und wurde anlässlich der GV im November 2020 zum Oberturner gewählt und hatte damit eine Funktion inne. Der Angeschuldigte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das\nEthik-Statut unbestritten Mitglied des Vereins X, somit ist die persönliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts gegeben.\n\n4.3 In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut\ngemäss Art. 1.2 Abs. 1 „[…] auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in\nder Öffentlichkeit auswirken kann.“ Das vorliegend in Frage stehende Verhalten des Angeschuldigten stand mit dem Sportbetrieb des Vereins X in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich. Zudem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2\nAbs. 1 Ethik-Statut auszugehen.\n\n4.4 Damit ist das Ethik-Statut in casu betreffend die Vorfälle aus dem Jahr 2022 gegenüber der Person 1 sowie zwei weitere Athletinnen zweifelsohne und von den\nParteien unbestritten anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung\ndes Vorfalls aus dem Jahr 2022 ist gegeben. Damit ist das Ethik-Statut in casu grundsätzlich für die Beurteilung aller Verstösse ab in Krafttreten des Statuts am 1. Januar\n2022 anwendbar. Da die DK keine Zuständigkeit zur rechtlichen Beurteilung der Vorfälle\naus den Jahren 2016 bis 2021 hat, wird nicht weiter darauf eingegangen.\n- 21 -\n\n5. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 5.13 Abs. 1 Ethik-\nStatut im VerfRegl DK. Gemäss Art. 29 VerfRegl DK (Fassung vom 1. Juli 2022) findet\ndieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind\noder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor der DK mit Verfügung\nvom 22. Dezember 2022 eröffnet wurde, gilt die Fassung des VerfRegl DK vom 1. Juli\n2022.\n\n6. Im Verfahren vor der DK sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VerfRegl DK die angeschuldigte\nPerson und SSI Partei. Ausserdem können in Ethikfällen nach Art. 3 Abs. 3 VerfRegl DK\nunter anderem auch die einen Ethikverstoss geltend machende Person, insbesondere\nein mutmassliches Opfer, Partei sein, sofern sie direkt betroffen uns sofern und sobald\nsie der DK bekannt sind. Im vorliegenden Verfahren wurden die von SSI im Rahmen des\nUntersuchungsverfahrens befragten Personen über eine mögliche Beteiligung am Verfahren vor der DK informiert. Innert Frist hat keine der befragten Personen eine Beteiligung am Verfahren beantragt. Erst im Rahmen des ergänzenden Prüfverfahrens hat die\nRechtsvertretung der den Ethikverstoss geltend machende Person 1 mit Schreiben vom\n21. September 2023 die Aufnahme als Partei beantragt. Diesen Antrag genehmigte die\nDK mit der Feststellung, dass weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl DK sich dazu\näussert, zu welchem Zeitpunkt im Verfahren sich eine dazu berechtigte Person als Partei\nkonstituiert haben muss. Daher muss es einem mutmasslichen Opfer möglich sein, sich\nauch nach der Verfahrenseröffnung noch als Partei zu konstituieren.\n\n7. Das Ethik-Statut betitelt den Art. 2 mit „Ethikverstösse“, um sodann unter Art. 2.1 bis Art.\n2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut „Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können“.\n\n"}