{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n3.8 Im Übrigen lässt sich basierend auf den Übergangsbestimmungen des Ethik-Statuts (Kapitel 8 Ethik-Statut) keine Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis 2021 begründen, da in casu kein «laufendes Verfahren» im Sinne von Art.\n8.2 Ethik vorliegt:\n\n▪ Gemäss Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut sind «Untersuchungsverfahren wegen Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic\neingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind,\n[…] von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht\nabzuschliessen. Zur rechtlichen Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist ab 1.\nJanuar 2022 die Disziplinarkammer zuständig.» In casu ist am 12. und 21. Januar je\neine telefonische Meldung von P bei SSI eingegangen. SSI hat A mit Schreiben vom\n22. Februar 2022 über eine anonyme Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses durch ihn informiert. Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens durch\nwurde mittels Schreiben vom 30. März 2022 durch SSI A, dem Verein X, Swiss\nOlympic und dem SpV mitgeteilt. Anhaltspunkte, nach welchen im vorliegenden Fall\nbereits vor dem 1. Januar 2022 allfällige Untersuchungsverfahren im Sinne von Art.\n8.2 Abs. 1 Ethik-Statut eingeleitet wurden, sind keine vorhanden. Art. 8.2 Abs. 1\nEthik-Statut ist daher in casu nicht anwendbar.\n- 19 -\n\n▪ Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut lautet wie folgt: «Zur rechtlichen Beurteilung von Ergebnissen von abgeschlossene[n] Untersuchungen eines Mitgliedverbands von Swiss-\nOlympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endentscheides\nzuständig». In casu wurde, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, einzig vor der\nDK als rechtsprechender Instanz mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ein Verfahren eröffnet, nicht aber vor einer anderen Instanz eines Mitgliedverbandes von Swiss\nOlympic. Ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz war damit vorliegend am\n1. Januar 2022 noch nicht hängig, weshalb Art. 8.2 Abs. 2 Ethik-Statut keine Anwendung findet.\n\n▪ Gemäss Art. 8.2 Abs. Ethik-Statut ist «[z]ur rechtlichen Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, bei denen noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet worden ist, […] ab 1. Januar 2022 die Disziplinarkammer zuständig.»\nIn casu wurde das Untersuchungsverfahren von SSI am 30. März 2022 eröffnet (vgl.\nArt. 5.4 Ethik-Statut). Der Bericht, den SSI über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen\ngemäss Art. 5.5 Abs. 1 Ethik-Statut erstellt hat, datiert auf den 9. November 2022.\nZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 langen folglich\nkeine Untersuchungsergebnisse vor, weshalb sich in casu auch gestützt auf Art. 8.2\nAbs. 3 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK für diejenigen Vorfälle ergibt, die sich\nvor 2022 ereignet hatten.\n\n▪ Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut, dass ««[b]ei der Beurteilung von\nEthikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet].\nDas Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer.»\nArt. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht\ndar. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann auch\naus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut keine Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der Vorfälle aus den Jahren 2016 bis und mit 2021 abgeleitet werden.\n\n3.9 Als Zwischenfazit kann damit festgehalten werden, dass aus Art. 8.2 Ethik-Statut keine\nZuständigkeit der DK in Bezug auf die Vorfälle aus den Jahren von 2016 bis und mit\n2021 begründet werden kann. Art. 8.2 Ethik-Statut sieht keine Zuständigkeitsregelung für\nSituationen vor, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben und bei welchen\nnoch kein Verfahren – vor einer Untersuchungsinstanz oder einer rechtsprechenden Instanz – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 eingeleitet\nbzw. hängig oder bereits abgeschlossen war. Schliesslich führt auch eine Konsultation\ndes VerfRegl SSI zu keinem anderen Ergebnis, zumal dessen einzige Übergangsbestimmung in Art. 18 lediglich Folgendes festhält: «Die Zuständigkeit von SSI für Untersuchungsverfahren, die am 1. Januar 2022 durch Sportorganisationen eröffnet, aber noch\nnicht abgeschlossen waren, richtet sich nach Art. 8.2 Ethik-Statut».\n\n4. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung\nvon Vorfällen ab 2022 zu bejahen. Für die Beurteilung der Vorfälle aus früheren Jahren\nist die DK indes grundsätzlich nicht zuständig (vgl. aber unten E. 9.2 ff. zum Stalking).\n- 20 -\n\n"}