{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n3.3 Swiss Olympic ist ein Verein nach Schweizerischem Recht und der Dachverband des\nprivatrechtlichen, organisierten Sports in der Schweiz (Art. 1.2 Statuten Swiss Olympic).\nNeben den Statuten sind dabei auch die betreffenden Beschlüsse zu berücksichtigen.\nEin Vereinsbeschluss ist eine aus – in der Regel – mehreren gleichgerichteten Willenserklärungen der Mitglieder hervorgehende einheitliche Willenserklärung zur Bestimmung\ndes Vereinswillens (vgl. dazu SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 66 ZGB; HEINI/PORTMANN, Das Schweizerische\nVereinsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, N 427; RIEMER, a.a.O., N 4 zu Art. 66 ZGB). Als kollektiver Erklärungsakt ist auch der Vereinsbeschluss nach dem Willens- und dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. RIEMER, a.a.O., N 14 zu Art. 66 ZGB; SCHER-\nRER/BRÄGGER, a.a.O., N 20 zu Art. 66 ZGB; BGer 5C.328/2001 vom 27. Juni 2002, E.\n1.3; vgl. auch BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015, E. 4.3).\n\n3.4 Wie unter E. 1.1 ausgeführt, wurde das Ethik-Statut anlässlich der 25. Versammlung des\nSportparlaments genehmigt. Dabei beschloss das Sportparlament die entsprechenden\nÄnderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 (Beschlussprotokoll der\n25. Versammlung des Sportparlaments vom 26. November 2021, S. 4, Traktandum 8).\nAnlässlich derselben Versammlung wurde ausserdem festgestellt, dass der Stiftungszweck von Antidoping Schweiz erweitert wurde und die Stiftung fortan unter dem Namen\nSSI und die «Disziplinarkammer für Dopingfälle» per 1. Januar 2022 unter dem neuen\nNamen «Disziplinarkammer des Schweizer Sports» (DK) auftreten werde (Beschlussprotokoll, a.a.O., S. 6, Traktandum 11.2.1 und S. 7, Traktandum 11.3). Schliesslich hat das\nSportparlament alle weiteren Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar\n2022 vorbehaltslos angenommen (Beschlussprotokoll, a.a.O., S. 4, Traktandum 7).\n\n3.5 Unter Berücksichtigung der gemachten Ausführungen ist die Zuständigkeit der DK in\ncasu zur rechtlichen Beurteilung des Vorfalls aus dem Jahr 2022 basierend auf dem per\n1. Januar 2022 in Kraft getretenen Ethik-Statut und den entsprechenden Statutenbestimmungen von Swiss Olympic (insb. Art. 1.2 Abs. 9, Art. 7.3 sowie Art. 12 Abs. 1 Statuten Swiss Olympic) ohne weiteres zu bejahen. Gegenteiliges lässt sich weder den Statuten von Swiss Olympic noch dem Ethik-Statut entnehmen. Ausserdem lässt auch das\nBeschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments vom 26. November 2021\nkeine Zweifel daran, dass von einer Kompetenzdelegation der nationalen Sportverbände\nzur rechtlichen Beurteilung und Sanktionierung im Bereich Ethik per 1. Januar 2022 an\ndie DK auszugehen ist. Schliesslich wurde die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung der\nVorfälle aus dem Jahr 2022 weder vom Angeschuldigten noch von SSI (oder dem SpV)\nbestritten.\n\n3.6 In Bezug auf die Vorfälle, die sich vor 2022 ereignet haben, sieht die Situation anders\naus: Diese haben sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts und der entsprechenden\nÄnderungen der Statuten von Swiss Olympic und somit zu einem Zeitpunkt ereignet, als\ndie Untersuchung, die rechtliche Beurteilung sowie die mögliche Sanktionierung im Bereich Ethik noch im Zuständigkeitsbereich der nationalen Sportverbände lag. Weder die\n- 18 -\n\nStatuten von Swiss Olympic noch das Ethik-Statut enthalten eine Bestimmung, auf deren\nGrundlage sich eine Zuständigkeit der DK für die rechtliche Beurteilung von Vorfällen aus\nden Jahren 2016 bis 2021 ableiten lassen würde. Aus dem Beschlussprotokoll der 25.\nVersammlung des Sportparlaments geht deutlich hervor, dass das Sportparlament das\nEthik-Statut und die entsprechenden Statutenänderungen per 1. Januar 2022 genehmigten. Dem Beschlussprotokoll sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, nach welchen die\nan der Versammlung anwesenden Mitglieder die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung im\nBereich Ethik auf Vorfälle ausweiten wollten, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben (ausser im Falle eines bereits laufenden Verfahrens am 1. Januar 2022 im\nSinne von Art. 8.2 Ethik-Statut; vgl. dazu unten E. 3.8). Vielmehr ist davon auszugehen,\ndass das Sportparlament die Kompetenz der nationalen Sportverbände zur Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung im Bereich Ethik an SSI und die DK per 1. Januar\n2022 und somit grundsätzlich für Vorfälle, welche sich nach diesem Zeitpunkt ereignet\nhaben, übertragen wollte.\n\n3.7 Zum gleichen Ergebnis führt auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Weder\ndas Beschlussprotokoll der 25. Versammlung des Sportparlaments noch die Statuten von\nSwiss Olympic oder das Ethik-Statut enthalten Anhaltspunkte bzw. Bestimmungen, die\nnach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu\nund Glauben dahingehend verstanden werden durften und mussten, dass die DK zur\nBeurteilung von Vorfällen, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, zuständig\nsein würde. Schliesslich muss die Zuständigkeit der DK in casu für die Vorfälle vor 2022\nauch aus dem Grund verneint werden, dass eine solche Zuständigkeitsregelung für den\nAngeschuldigten nicht im Voraus hätte erkennbar sein können. Da die Kompetenzübertragung im Bereich Ethik an SSI und die DK erst per 1. Januar 2022 stattgefunden hat,\nkonnte der Angeschuldigte diese zum Zeitpunkt der Vorfälle in den Jahren vor 2022 bzw.\nim Voraus gar nicht erkennen.\n\n"}