{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n Es wird darauf hingewiesen, dass der ursprünglich als Gerichtsschreiber eingesetzte Jurist die vorliegende Urteilsbegründung aus persönlichen Gründen nicht abschliessen\nkonnte. Die Urteilsbegründung wurde daher neu von Frau Blerta Mahmuti, BLaw und von\nden unterzeichnenden Richtern fertiggestellt.\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat\nper 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des\nEthik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.\n\n1.1 Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts am 26.\nNovember 2021 vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26.\nNovember 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art.\n8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt.\n\n1.2 Das Ethik-Statut enthält keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, die regeln,\nwelche Fassung des Ethik-Statuts in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung gelangen soll. Im\nAllgemeinen und ohne gegenteilige Regelungen gilt in Bezug auf prozessrechtliche Vorschriften grundsätzlich, dass die jeweils (im Zeitpunkt des fraglichen Verfahrens) geltende Fassung der prozessrechtlichen Vorschriften Anwendung findet, sofern das Verfahren\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung bereits eröffnet ist oder danach eröffnet\nwurde (vgl. dazu auch Art. 29 VerfRegl DK). In Bezug auf materiellrechtliche Bestimmun-\n- 16 -\n\ngen gilt jedoch grundsätzlich1 (und ohne gegenteilige Regelung), dass jeweils die im Ereigniszeitpunkt geltende Fassung einer Bestimmung anwendbar ist. Die Frage nach der\nanwendbaren Fassung des Ethik-Statuts hat im vorliegenden Fall keine tragende Relevanz, zumal die in diesem Verfahren einschlägigen Bestimmungen von den seit dem 26.\nNovember 2021 vorgenommenen Anpassungen des Ethik-Statut grundsätzlich nicht betroffen sind.\n\n2. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten\nvon Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, der rechtlichen Beurteilung\nsowie zur Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht\nwurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen\nSSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Entsprechend hält Art. 1.2\nAbs. 9 Statuten Swiss Olympic (Fassung Inkrafttreten per 1. Januar 2022; vgl. Art. 12\nAbs. 1 Statuten Swiss Olympic) fest, dass die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen\nan SSI ausgelagert sei. Weiter führt Art. 7.3 Statuten Swiss Olympic unter «Aufgaben\nund Kompetenzen» aus, dass die DK – neben der Beurteilung von Dopingfällen – auch\nfür die Beurteilung von Fällen, die ihr durch SSI bezüglich potenzieller Verstösse gegen\ndas Ethik-Statut angetragen werden, zuständig sei. In casu steht die Untersuchung und\nBeurteilung von Vorfällen aus dem Jahr 2022 sowie frühere Vorfälle – und somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts – in Frage. Entsprechend wird im Folgenden zunächst geprüft, ob die DK für die rechtliche Beurteilung der Ereignisse (auch jener vor 2022) zuständig ist.\n\n3.\n\n3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VerfRegl DK entscheidet die DK selbst über die Zuständigkeit. Die\nDK ist ein Organ von Swiss Olympic (Art. 3.1 lit. d Statuten Swiss Olympic) und als Vereinsgericht konzipiert. Als Verein nach Art. 60 ff. ZGB kann Swiss Olympic aufgrund der\nVereinsautonomie seine inneren Angelegenheiten selbst regeln und Kompetenzen auf\nOrgane übertragen (Organisationsfreiheit). Im Rahmen der Vereinsautonomie kann\nSwiss Olympic dabei frei entscheiden, welche Befugnisse der DK im Zusammenhang mit\nder vereinsinternen Streitbeilegung übertragen werden sollen. Zu beachten ist dabei,\ndass Vereine nicht willkürlich zum Nachteil der Beteiligten, welche dieser Gerichtsbarkeit\nunterworfen sind, handeln darf. Die getroffene Zuständigkeitsregelung hat so bestimmt\ngehalten zu werden, dass für die Betroffenen im Voraus erkennbar ist, welche Stelle im\nkonkreten Fall berufen ist (vgl. dazu HAAS/NEUMAYER, Die Tätigkeit von Vereinsgerichten\n– Rechtsprechung zwischen materiellem und Prozessrecht, NZG 2017, S. 886 sowie vgl.\nBGH, Urteil vom 28. November 1994, II ZR 11/94, E. II 3a = NJW 1995, S. 586).\n\n3.2 Als Vereinsgericht von Swiss Olympic findet die DK ihre Grundlage in den Statuten von\nSwiss Olympic. Vereinsstatuten bilden die rechtsgeschäftliche Grundordnung eines Vereins. Neben den Statuten gehören zur rechtsgeschäftlichen Ordnung eines Vereins ausserdem u.a. Vereinsbeschlüsse mit Statutenrang oder auf statutarischer Grundlage beruhende Reglemente zur Anwendung und Ausführung der Statuten (vgl. dazu RIEMER,\n\n1 Abweichungen bleiben u.a. aufgrund von Grundsätzen wie dem Prinzip des milderen rechts (lex mitior) vorbehalten.\n- 17 -\n\nBerner Kommentar, Die Vereine - Systematischer Teil und Art. 60-79 ZGB, Art. 712m\nAbs. 2 ZGB, 2. Auflage, Bern 2023, N 295 f. des Syst. Teils). Der Umfang der Kompetenzzuweisung an die DK und deren Zuständigkeit ist daher anhand der Statuten von\nSwiss Olympic sowie dem darauf beruhenden Ethik-Statut zu ermitteln.\n\n"}