{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\nGleichentags habe P LESSI per E-Mail mitgeteilt, dass er A in Absprache mit Person 1\ndarüber informiert habe, dass die initiale Meldung von ihm aus gegangen sei. Zudem habe er den stellvertretenden Leiter des Vereins X informiert und A vom Trainingsbetrieb\nsowie von der Trainingsleitung freigestellt sowie das aktive Team über die Abklärung\ndurch SSI hinsichtlich möglicher Ethikverstösse und die vorläufige Freistellung von A informiert. Zudem habe sich bei ihm eine weitere Betroffene Person 2 gemeldet. LESSI\nhabe den Empfang dieser E-Mail gleichentags bestätigt und informierte P darüber, das\nVorliegen eines Ethikverstosses angesichts der Hinweise für möglich zu halten.\n\nAm 17. März 2022 habe RAin M.P. Befragungen der Person 2 als auch derjenigen Athletin durchgeführt, die mitteilte, sie habe nicht die Wahrheit gesagt. Beide Personen wurden über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sowie alle Gespräche protokolliert.\n\nMit Schreiben vom 30. März 2022 habe SSI den Angeschuldigten, den Verein X, Swiss\nOlympic und den SpV informiert, dass sich SSI aufgrund der Vorabklärungen entschieden habe, ein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 VerfRegl SSI betreffend mögliche\nVerstösse gegen Art. 2.1.4 sowie Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu eröffnen, in welchem A als\n-4-\n\nbeschuldigte Person gelte. Dabei habe SSI den Angeschuldigten auf seine Rechte und\nPflichten gemäss Ethik-Statut aufmerksam gemacht (Art. 7 Abs. 2 VerfRegl SSI i.V.m.\nArt. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut sowie Art. 7 Abs. 3 VerfRegl SSI).\n\nNach angezeigter Eröffnung des Untersuchungsverfahrens habe SSI folgende formelle\nBefragungen durchgeführt, wobei alle befragten Personen über ihre Rechte und Pflichten\naufgeklärt sowie alle Gespräche protokolliert und von den befragten Personen unterzeichnet worden seien: Befragung von P als Auskunftsperson am 6. April 2022; Befragungen aller Athletinnen als Opfer: Person 1 am 6. April 2022, Person 2 und Person 3\nam 3. Juni 2022 und weiteren betroffenen Personen, zusammengefasst als Personen 4,\nmittels Fragebogen befragt und am 7. Juni 2022 bzw. am 13. Juli 2022 ausgefüllt zurückerhalten. Die zweite anonyme Athletin habe in ihrem Fragebogen sinngemäss geantwortet, dass sie von A nie unangemessene Nachrichten oder Nacktbilder erhalten habe und\ndass die Entscheidung, wiederholt auszusagen durch Person 1 beeinflusst worden sei.\nSo sei auch die Nachricht an LESSI grösstenteils von ihr verfasst worden.\n\nAm 10. April 2022 sei LESSI von P darüber informiert worden, dass er vom Vorstand des\nVereins X unter Druck geraten würde, da im Verein zu wenig Personal für das anstehende Turnfest vorhanden sei und das Problem durch die Teilnahme von A gelöst werden\nkönne. Er habe sich jedoch dagegen ausgesprochen, da die aussagenden Personen ihrerseits unter Druck geraten könnten.\n\nMit Telefonat und E-Mail vom 11. April 2022 habe sich LESSI an den Kassier des Vereins X gewandt und ihn gebeten, A bis auf weiteres von allen Vereinsaktivitäten zu dispensieren. Dabei habe er auf die Möglichkeit einer vorläufigen Massnahme (Art. 11 VerfRegl SSI und Art. 5.9 Ethik-Statut) von Seiten SSI zur Untersagung der Teilnahme an\nden Vereinsaktivitäten hingewiesen.\n\nZum Schluss sei A als angeschuldigte Person am 14. Juni 2022 formell zu den Vorwürfen befragt worden, nachdem er über seine Rechte und Pflichten einer angeschuldigten\nPerson und über den Verfahrensstand aufgeklärt worden war.\n\nB. Zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wobei an dieser Stelle\nlediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird auf\nden Untersuchungsbericht der Antragstellerin vom 9. November 2022 verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung\ndes vorliegenden Falles erforderlich ist:\n\n▪ Die angeschuldigte Person war seit 2015 Mitglied und aktiver Turner beim Verein X\nund war dort seit ca. 2020 als Oberturner tätig. In dieser Rolle hat er nicht nur aktiv an\nden Vereinsaktivitäten teilgenommen, sondern auch das Training (mit)gestaltet und\norganisatorische Aufgaben bei Wettkämpfen ausgeführt.\n\n1. Vorfälle in Bezug auf Person 1\n\nChatnachrichten: Person 1 habe seit Anfang 2018 im Training des Vereins X\nteilgenommen und habe den Angeschuldigten dort kennen gelernt. Seit Anfang\n2019 habe sie ihn als Snapchat Kontakt hinzugefügt, worauf er ihr bis ca. Som-\n-5-\n\nmer 2020 Nachrichten mit konkreten sexuellen Inhalten oder mit Anspielungen\nund Fragen in Bezug auf sexuelle Inhalte sendete.\n\nPerson 1 wurde von A unter anderem gefragt, ob sie ans bevorstehende Turnfest\nim Frühsommer 2019 ein Kondom mitnehmen würde oder ob er das tun solle.\nWeiter fragte er Person 1, ob sie ihm Bilder von sich in Unterwäsche oder Nacktbilder senden würde. Oder wann Person 1 erstmals Geschlechtsverkehr gehabt\nhabe und ob Person 1 es auch mal mit A machen wolle. Es sei letztlich nie dazu\ngekommen, dass Person 1 von sich Bilder geschickt habe und sie habe auch von\nA nie Bilder zugeschickt bekommen. Person 1 erklärte, auf solche Anfragen in\nder Regel mit «nein, ich will nicht» etc. geantwortet, aber nie bestimmt mit\n«Stopp, hör auf» reagiert zu haben. Sie sei diesbezüglich sehr scheu gewesen.\nVon diesen Inhalten hat Person 1 ihrer Kollegin Person 3 erzählt.\n\n"}