{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-07-30", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-17_2024-07-30.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-17-Entscheid-vom-30-07-2024.pdf", "Checksum": "bfcd09aad195ea955813cb326358e993"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:48", "Num": ["DK 2022/E/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 30.07.2024 DK 2022/E/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 30.07.2024 DK 2022/E/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:48", "Checksum": "dc921fbb4dff761a33fce503bb525020", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 30.07.2024 DK 2022/E/17\n\n Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\nmitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz),\nRechtsanwalt lic. iur. Benvenuto Savoldelli und Rechtsanwältin Dr. iur. Yael Strub,\nlic. iur. Michael Schoedon (Gerichtsschreiber),\nBlerta Mahmuti, BLaw, (Sekretärin),\nSophie Cap, MLaw, Protokoll\n\nhat am 30. Juli 2024 in Sachen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern\n\nVertreten durch Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA.\n\n- Angeschuldigte Person -\n\nbefunden und erwogen:\n-2-\n\nProzessgeschichte und Sachverhalt\n\nA. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 überwies Swiss Sport Integrity (nachfolgend: SSI)\nder Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: DK) gestützt auf Art. 4. Abs.\n1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl DK) und\nArt. 5.5 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports (nachfolgend: Ethik-\nStatut) den Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss in Sachen angeschuldigte\nPerson A (nachfolgend: A oder angeschuldigte Person) vom 9. November 2022 zusammen mit der Stellungnahme des Sportverbands (nachfolgend: SpV) und folgenden Anträgen zur Beurteilung:\n\n1. A sei zu verurteilen, bis am 31. Dezember 2023 auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 10 Coaching-Stunden zum angemessenen\nUmgang mit von ihr trainierten oder mit ihr zusammen trainierenden weiblichen bzw.\nminderjährigen weiblichen Athletinnen zu absolvieren.\n\n2. A sei für fünf Jahre aus dem Verein X auszuschliessen.\n\n3. A sei für zwei Jahre seit Freistellung durch den Verein X aus Schweizer Sportorganisationen, in welchen weibliche Athletinnen trainieren, auszuschliessen.\n\n4. A sei zu verurteilen, bis auf weiteres keine weiblichen Athletinnen zu trainieren und\nkeine Aufgaben in einem Gremium einer Sportorganisation wahrzunehmen. Erbringt\nA den Nachweis, das Verhaltenscoaching nach Ziff. 1 erfolgreich absolviert zu haben,\nsei die Sperre gemäss Ziff. 3 aufzuheben.\n\n5. Eventualiter seien die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 bis 4 von der DK als Empfehlungen auszusprechen.\n\n6. A sei präventiv von der Teilnahme an der Gymmotion 2023 vom 7. Januar 2023 auszuschliessen.\n\n7. Die Kosten des laufenden Verfahrens seien A aufzuerlegen.\n\n8. Die Stiftung SSI sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der DK zu informieren.\n\n9. Das Bundesamt für Sport sei durch die DK ausschliesslich mit dem Dispositiv deren\nEntscheids zu bedienen, sofern es bedient werden sollte.\n\nZur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus:\n\nAm 12. Januar 2022 sei bei SSI eine telefonische Meldung von P, Präsident des Vereins\nX, betreffend Vorfälle zwischen dem Oberturner A und Person 1 des Vereins X eingegangen, wobei auch andere Turnerinnen betroffen seien. Diese Meldung sei SSI intern\nan Markus Pfisterer, Leiter Ethikverstösse (nachfolgend: LESSI), zur Bearbeitung weitergeleitet worden.\n-3-\n\nAm 21. Januar 2022 sei eine weitere telefonische Meldung von P eingegangen, wonach\nA am 14. Januar 2022 wiederholt versucht habe, Turnerinnen vom Training nach Hause\nzu fahren.\n\nAm 7. Februar 2022 habe ein Vorgespräch mit der mit Person 1 und ihrer Schwester\nstattgefunden.\n\nMit Schreiben vom 22. Februar 2022 habe die Antragstellerin den A informiert, dass eine\nanonyme Meldung betreffend eines möglichen Ethikverstosses nach Art. 2 Ethik-Statut\neingegangen sei sowie über das Treffen von Vorabklärungen gemäss Art. 12 Abs. 1 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (nachfolgend: VerfRegl SSI). Dabei habe SSI den A auf seine Mitwirkungspflicht\nnach Art. 4.4 Ethik-Statut und der Möglichkeit einer Erstberatung durch SSI hingewiesen.\n\nDaraufhin habe A am 24. Februar 2022 mit SSI telefonisch Kontakt aufgenommen in\ndessen Verlauf er über das Verfahren aufgeklärt worden sei. Gleichzeitig habe er die\nVorwürfe bestritten.\n\nAm 28. Februar 2022 habe P ein längeres Gespräch mit A geführt, wobei letzterer beteuert habe, die Vorwürfe würden nicht zutreffen. A hätte erwähnt, dass er sieben Athletinnen aus dem Verein X schreibe und dass es nur beim „Schreiben“ geblieben sei.\n\nIn der Folge habe SSI im Rahmen der Vorabklärungen Befragungen durchgeführt, wobei\ndie befragten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt sowie alle Gespräche\nprotokolliert worden seien. Eine der Athletinnen habe erklärt, dass ihr keine Vorfälle von\nmöglichen Ethikverstössen bekannt sei. Jedoch wandte sie sich kurz nach dem Gespräch an SSI und habe darauf hingewiesen, aus Angst um den Verein nicht die Wahrheit gesagt zu haben und wolle nochmals aussagen.\n\nDie Verfahrensakten seien am 8. März 2022 Frau Rechtsanwältin M.P. zugestellt worden, die von SSI zur Unterstützung beigezogen worden sei.\n\n"}