17. Antidoping Schweiz beantragte schliesslich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00. Gemäss Art. 17 Abs. 4 VerfRegl kann Antidoping Schweiz eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als angemessen erachtet wird, wird dem Angeschuldigten auch die beantragte Parteientschädigung zur Bezahlung auferlegt. 18. Gemäss Art. 10.13 Doping-Statut geht jede Sanktion mit einer automatischen Veröffentlichung gemäss Art. 14 Doping-Statut einher. Da diesbezüglich aber keine Partei einen Antrag gestellt hat, geht auch die DK nicht weiter auf diesen Punkt ein.