16. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 100.00 und Fr. 3'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann.